HONORAR
Die erbrachten Leistungen werden nach den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK), sowie nach dem geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) auf Basis des Streitwertes (bei Unklarheiten ist dieser vorab festzusetzen) als Bemessungsgrundlage zur Verrechnung gebracht. Auf Wunsch kann selbstverständlich auch ein Stundenhonorar bzw. ein Pauschalhonorar vorab vereinbart werden. Bei einer bestehenden Rechtschutzversicherung muss eine Kostendeckung der Rechtssache schriftlich eingeholt werden, um klarzustellen, dass dem Klienten bei Deckungsübernahme durch die Rechtschutzversicherung keine Kosten für die Vertretung entstehen.
Im § 158k VersVG ist ausdrücklich die freie Anwaltswahl verankert, sodass SIE das Recht haben, den Anwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Weil ich nicht bei sämtlichen Rechtschutzversicherungen als „Vertragsanwalt“ (die Rechtschutzversicherungen haben mit den gelisteten „Vertragsanwälten“ Vereinbarungen geschlossen, in welchen der Selbstbehalt den Versicherungsnehmern gegenüber bei einer Beauftragung nicht verrechnet wird) gelistet bin, verzichte ich bei einer Beauftragung auf einen allfälligen von IHNEN zu tragenden Selbstbehalt, sodass dieser von MIR nicht verrechnet wird.
Aufwendiges Akten-/Judikaturstudium, wie auch Kommissionen außerhalb der Kanzlei, die notwendig sind, um die Rechtssache/den Sachverhalt zu erheben, werden nach dem Tarifsatz TP7 RATG zur Verrechnung gebracht.